Zur Zulässigkeit der Verbreitung des Bildes eines Künstlers mit nicht autorisierten Tonträgern

BGH, Urteil vom 01.10.1996 – VI ZR 206/95

Auch ein als “absolute” Person der Zeitgeschichte anzusehender ausübender Künstler muß die Beifügung seines Bildnisses zu ohne seine Einwilligung vertriebenen Tonträgern mit seiner Musik nicht dulden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich im Hinblick auf eine urheberrechtliche “Schutzlücke” gegen die Verbreitung der Tonträger als solcher nicht wehren kann.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 1995 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 3. März 1994 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge fallen den Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand
1
Der Kläger, amerikanischer Staatsbürger und als Musiker ein weltbekannter Pop-Künstler, nimmt die Beklagten wegen Verletzung seines Rechtes am eigenen Bild in Anspruch.

2
Die Beklagte zu 1), die sich mittlerweile in Liquidation befindet und deren Liquidator ihr vormaliger Geschäftsführer, der Beklagte zu 2), ist, hat ohne Einwilligung des Klägers in Deutschland Tonträger (CD) mit Musikaufnahmen vertrieben, die aus dem Mitschnitt eines vom Kläger in den Vereinigten Staaten von Amerika gegebenen Konzerts herrührten. Diese Tonträger waren in üblicher Weise in eine durchsichtige Plastikumhüllung verpackt, die mit einem Einlegeblatt versehen war, auf und in dem sich Abbildungen des Klägers – neben Angaben zu den wiedergegebenen Musiktiteln und zu weiteren mitwirkenden Künstlern – befanden.

3
Der Kläger ist der Ansicht, die Verbreitung seines Bildnisses im Zusammenhang mit diesen Tonträgern sei rechtswidrig, auch wenn er – im Hinblick auf eine insoweit bestehende urheberrechtliche “Schutzlücke” – den Vertrieb der Tonträger als solchen hinnehmen müsse. Er hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft über den Bezug und die Weiterveräußerung dieser Tonträger und auf Duldung der Vernichtung seiner solchen Tonträgern beigefügten Bildnisse in Anspruch genommen.

4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren die Beklagten nicht vertreten.

Entscheidungsgründe
I.

5
Das Berufungsgericht geht davon aus, der Kläger sei als weltweit auftretender und bekannter ausübender Künstler eine “absolute” Person der Zeitgeschichte im Sinne der Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, deren Abbild auch ohne die nach § 22 Satz 1 KUG grundsätzlich erforderliche, hier nicht erteilte Einwilligung verbreitet werden dürfe. Seine berechtigten Interessen im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG seien nicht verletzt.

6
Ein im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erforderliches schutzwürdiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit, an das keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften, sei hier gegeben. Wenn einem Tonträger mit der Musik des Klägers, dessen Vertrieb urheberrechtlich nicht zu beanstanden sei, Bildnisse beigefügt würden, die den ausübenden Künstler “in Aktion” zeigen, etwa erkennen lassen, wie er seine Gitarre hält, welche Körperhaltung er dabei einnimmt, und wie er bei einem Konzert aussah, so könne dem aus dem Tonträger und der beigefügten Bild- und Textdokumentation (Angaben zu den Musiktiteln und ihrer Spieldauer sowie zur Mitwirkung weiterer Künstler) bestehenden “Gesamtpaket” ein ausreichender informativer Charakter keinesfalls abgesprochen werden.

7
Der Kläger werde durch die streitigen Abbildungen auch weder zu einem bloßen Objekt gewerblicher Interessen herabgewürdigt noch müsse er sich als Ware oder zur Werbung mißbraucht fühlen. Das Bild des Klägers als solches werde nicht zur Förderung fremder gewerblicher Interessen vertrieben; vielmehr sei es reine Beigabe zu einem Tonträger, dessen Verbreitung der Kläger nicht verhindern könne, der aber durch die Hinzufügung von Bild und Text zusätzlich informierenden Charakter gewinne. Das Bild des Klägers werde auch nicht zur Werbung für eine “branchenfremde gewerbliche Leistung” eingesetzt und auf diese Weise mißbraucht. Das durch die Bildwiedergabe befriedigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit müsse nur dann zurücktreten, wenn es darum gehe, daß mittels der abgebildeten Person der Zeitgeschichte die Aufmerksamkeit auf Produkte des Werbenden gelenkt werden solle, die mit dem Abgebildeten nichts zu tun hätten.

II.

8
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß der Kläger die beanstandete Verbreitung seines Bildnisses nicht im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG hinnehmen, da seine berechtigten Interessen im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegenstehen.

9
1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß es sich bei dem Kläger um eine “absolute” Person der Zeitgeschichte handelt, deren Bildnis grundsätzlich auch ohne ihre Einwilligung verbreitet werden darf. Zu Recht wird im Berufungsurteil jedoch darauf hingewiesen, daß die aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG resultierende Pflicht, die Abbildung hinzunehmen, nicht schrankenlos ist. Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung erfaßt nicht Veröffentlichungen, an denen ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit nicht anzuerkennen ist. Da auch Personen der Zeitgeschichte Anspruch darauf haben, daß die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt, darf nicht außer acht gelassen werden, daß das in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG geschützte allgemeine Publikationsinteresse in einem Spannungsverhältnis zum Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten steht (vgl. hierzu BGHZ 20, 345, 350 f.; 49, 288, 292; Senatsurteil vom 6. Februar 1979 – VI ZR 46/77NJW 1979, 2203). Auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG kann sich nicht berufen, wer nicht einem schutzwürdigen Informationsinteresse der Allgemeinheit nachkommt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 14. April 1992 – VI ZR 285/91VersR 1993, 66, 67; vom 14. März 1995 – VI ZR 52/94VersR 1995, 667, 668 und vom 14. November 1995 – VI ZR 410/94VersR 1996, 204, 205).

10
2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der im vorliegenden Fall erfolgten Beifügung des Bildnisses des Klägers zu den von der Beklagten zu 1) vertriebenen Tonträgern ein Informationswert für die Öffentlichkeit im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht abgesprochen werden kann. Unbeschadet des Werbezwecks der Bildnisverbreitung, der noch zu erörtern sein wird (dazu unten 3.), liegt hier kein Fall vor, in welchem lediglich Geschäftsinteressen verfolgt werden, ein Informationsinteresse der Allgemeinheit hingegen ausgeschlossen wäre.

11
a) Dem Erfordernis eines schutzwürdigen Informationsinteresses in diesem Sinne ist in der Regel bereits dann genügt, wenn das Bild der “absoluten” Person der Zeitgeschichte in einen für den Betrachter deutlichen Zusammenhang mit den Leistungen gestellt wird, wegen deren diese Person bekannt ist; dabei wird der Öffentlichkeitswert des Bildnisses noch erhöht, wenn es den Abgebildeten im Rahmen der Tätigkeit zeigt, durch welche er das Publikum auf sich besonders aufmerksam gemacht hat (vgl. z.B. Senatsurteile vom 6. Februar 1979 – VI ZR 46/77 – aaO 2204 und vom 14. November 1995 – VI ZR 410/94 – aaO 206; s. hier auch OLG Frankfurt, VersR 1989, 258, 259).

12
b) Im vorliegenden Falle ist die Verfolgung eines Informationsinteresses bereits durch die Verbindung der auf und im Einlegeblatt der Plastikumhüllung des Tonträgers befindlichen Bildnisse des Klägers mit seiner auf dem Tonträger selbst enthaltenen Musik nahegelegt. Das Berufungsgericht stellt insoweit zu Recht darauf ab, daß der Kläger “in Aktion” abgebildet ist. Wenn er mit seiner Gitarre sozusagen “in Konzerthaltung” zu sehen ist, kommt dem – im Zusammenhang mit den Angaben zu den Musiktiteln im einzelnen und den weiteren mitwirkenden Künstlern – in der Tat ein gewisser, wenn auch nicht sehr bedeutender Informationswert für den Verbraucher zu.

13
3. Jedoch ist auch in einem Fall, in welchem von einem schutzwürdigen Publikationsinteresse im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auszugehen ist, dieses stets mit den berechtigten Interessen desjenigen, der sich gegen die Bildveröffentlichung wehrt, abzuwägen (vgl. BGHZ 49, 288, 293 f.; Senatsurteile vom 22. Januar 1985 – VI ZR 28/83VersR 1985, 391, 392; vom 12. Oktober 1993 – VI ZR 23/93VersR 1994, 57, 58; vom 14. November 1995 – VI ZR 410/94 – aaO S. 206 und vom 19. Dezember 1995 – VI ZR 15/95VersR 96, 593, 594 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 131, 332 vorgesehen); denn gemäß § 23 Abs. 2 KUG rechtfertigt sich die Verbreitung eines Bildnisses auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 KUG dann nicht, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht diese Rechtsgüter- und Interessenabwägung nicht in rechtlich zutreffender Weise vorgenommen, insbesondere nicht in gebotener Weise gewürdigt hat, daß beim Vorgehen der Beklagten der Werbezweck im Vordergrund steht.

14
a) Allerdings ist bei der Bestimmung der zu berücksichtigenden berechtigten Interessen des Klägers die gesetzliche Wertung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu berücksichtigen, daß grundsätzlich die bildliche Darstellung einer Person der Zeitgeschichte im Rahmen dessen, was ihre zeitgeschichtliche Bedeutung ausmacht (beim Kläger also seine Tätigkeit als ausübender Künstler), vom Einwilligungserfordernis freigestellt ist. Jedoch besteht – was auch das Berufungsgericht nicht verkennt – jedenfalls ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, durch das Vorgehen der Beklagten nicht zu einem Objekt ihrer wirtschaftlichen Interessen gemacht zu werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 1995 – VI ZR 410/94 – aaO). Hierzu gehört auch, daß es sich eine Person der Zeitgeschichte nicht gefallen lassen muß, ohne ihre Einwilligung von einem anderen zu Werbezwecken eingesetzt zu werden (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1995 – VI ZR 52/94 – aaO m.w.N.). Von einem derartigen Einsatz des Bildnisses des Klägers zu Werbezwecken im Interesse der Beklagten ist aber – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – im vorliegenden Fall auszugehen. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung und Übung, daß Abbildungen auf Produkten zur Absatzförderung bestimmt sind und vom Verbraucher in dieser Weise verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, daß (wie dargestellt) die Bilder in dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, auch einen gewissen Informationsgehalt für die Öffentlichkeit aufweisen; dies schließt nicht aus, daß sie auch – und zwar in erheblichem Maße – zugleich zur Werbung für ein Produkt der Beklagten verwendet werden.

15
b) Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzugeben, daß es vorliegend nicht um die Werbung für eine im Verhältnis zum Kläger “branchenfremde” gewerbliche Leistung der Beklagten geht, wie sie in der Regel den bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fallgestaltungen zugrunde lag (vgl. z.B. BGHZ 20, 345 ff.; 26, 349 ff.; Senatsurteile vom 26. Juni 1979 – VI ZR 108/78NJW 1979, 2205 f. und vom 14. April 1992 – VI ZR 285/91 – aaO; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1960 – I ZR 87/59NJW 1961, 558 f.). Der hier zu beurteilende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die Verbindung zwischen der abgebildeten Person und dem beworbenen Produkt nicht erst durch den werbemäßigen Einsatz des Bildes herbeigeführt wird, sondern von vornherein besteht, da es sich um Musik des Klägers handelt. Gerade dieser Gesichtspunkt hat entscheidende Bedeutung dafür, daß der Abbildung des Klägers überhaupt der im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erforderliche Informationsgehalt zuzusprechen ist.

16
c) Diese aufgezeigte Besonderheit führt jedoch nicht dazu, daß dem Werbeeinsatz des Bildnisses des Klägers für das geschäftliche Interesse der Beklagten keine bei der Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG zu berücksichtigende Bedeutung mehr beizumessen ist. Vielmehr ist zu bedenken, daß für den Durchschnittsbetrachter, auf dessen Beurteilung es ankommt (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1995 – VI ZR 52/94 – aaO), der Kläger durch die hier streitigen Abbildungen keineswegs nur “für seine Musik wirbt”, sondern vor allem auch für die konkrete Tonträgeraufnahme, die von der Beklagten zu 1 vertrieben wird. Das Produkt, um das es wirtschaftlich in erster Linie geht, ist nicht “die Musik” des Klägers, sondern der konkrete Tonträger, der durch eine bestimmte Auswahl von Musiktiteln und eine gegebene technische Aufnahmequalität charakterisiert ist und von der Beklagten in der konkreten Gestaltung und Aufmachung mit den Bildnissen des Klägers auf den Markt gebracht wird. Dieses Produkt ist aber für den Kläger in dem Sinne “fremd”, daß er nicht nur wirtschaftlich hieran nicht beteiligt ist, sondern vor allem weder hinsichtlich der künstlerischen Auswahl und der technischen Aufnahmequalität noch bezüglich der Präsentation irgendeinen Einfluß ausüben kann.

17
d) Der Durchschnittsbetrachter stellt, wenn er die Abbildungen des Klägers auf und in dem Einlegeblatt sieht, nicht nur eine “abstrakte” Verbindung zwischen dem Kläger und “seiner Musik” her, sondern muß davon ausgehen, der Kläger identifiziere sich auch mit dieser konkreten Aufnahme seiner Musiktitel, wie sie sich auf diesem Tonträger darbieten. Die Beklagten nützen diese Wirkung der Abbildungen des Klägers für den von ihnen vertriebenen Tonträger werbemäßig aus. Der Kläger hat jedoch ein wesentliches, im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG berechtigtes Interesse daran, nicht auf diese Weise zum Objekt der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten gemacht zu werden. Dieses Interesse des Klägers überwiegt deutlich das Publikationsinteresse, das darauf gerichtet ist, durch die Abbildungen den Informationswert des Einlegeblatts zu steigern.

18
4. Der Umstand, daß der Kläger die Verbreitung des Tonträgers mit seiner Musik wegen einer im internationalen Rechtsschutz ausübender Künstler bestehenden Lücke dulden muß (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 1985 – I ZR 68/83GRUR 1986, 454 ff.; BVerfGE 81, 208 ff.), rechtfertigt keine andere Beurteilung.

19
a) Diese Duldungspflicht, die dem ansonsten weitgehend verwirklichten Bestreben nach einem umfassenden Schutz künstlerischer Tätigkeit auch im internationalen Bereich zuwiderläuft, beschränkt sich auf den Vertrieb der Musikaufnahme als solcher. Zwar ist verfassungsrechtlich eine Schließung dieser urheberrechtlichen “Schutzlücke” durch nationales Recht nicht zwingend geboten (vgl. BVerfGE 81, 208, 221 f.). Dies würde aber einer – insbesondere durch völkerrechtliche Verträge zu treffenden – Regelung nicht entgegenstehen, die für die Zukunft den Schutz ausübender Künstler auch in Fallgestaltungen wie der vorliegenden zu gewährleisten imstande ist (zu der Frage, inwieweit die hier in Rede stehende “Schutzlücke” bereits auf der Grundlage der Anlage 1 C – “TRIPS” – zum WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994, BGBl. 1994 II 1442, 1625 künftig geschlossen werden kann, vgl. Katzenberger, GRUR Int. 1995, 447 ff., 467 f.). Es besteht jedenfalls keinerlei rechtlicher und sachlicher Anlaß, die genannte “Schutzlücke” über den urheberrechtlichen Bereich hinaus noch auf das Recht am eigenen Bild zu erweitern.

20
b) Die Beifügung des Bildnisses des Klägers belastet diesen über den von ihm rechtlich hinzunehmenden Vertrieb des Tonträgers als solchen hinaus in einem seine berechtigten Interessen erheblich verletzenden Maße, da – wie bereits dargelegt – der Durchschnittsbetrachter davon ausgehen muß, der Kläger identifiziere sich mit seiner (in “Konzerthaltung” abgebildeten) Person mit dieser konkreten Musikwiedergabe, auf deren Auswahl, technische Bedingungen und Gestaltung er in Wahrheit keinerlei Einfluß nehmen kann und für die sein Bild werblich in Anspruch genommen wird. Gegenüber dieser Beeinträchtigung der berechtigten Belange des Klägers treten die von den Beklagten mit der Abbildung verfolgten Interessen zurück.

21
Es geht vorliegend nicht darum, daß das Bildnis des Klägers etwa als wesentlicher Teil einer dem Produkt der Beklagten zu 1 zugrundeliegenden, eigenständigen Werkcharakter aufweisenden Gesamtkonzeption Bedeutung erlangt (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung z.B. BGH, Urteil vom 6. Februar 1979 – VI ZR 46/77 – aaO sowie OLG Frankfurt, NJW 1989, 402 f.). Vielmehr enthält das Einlegeblatt nur die erforderlichen Angaben zu den Musiktiteln und weiteren mitwirkenden Künstlern; die Beifügung des Bildnisses des Klägers auf und in dem Einlegeblatt erweitert zwar dessen Informationsgehalt für den Benutzer, jedoch nur in begrenztem Umfang. Im Vordergrund steht hingegen die Werbewirkung der Abbildung und die aus ihr hervorgehende Identifikation des Klägers mit dem Tonträger. Dies braucht der Kläger im Hinblick auf § 23 Abs. 2 KUG nicht hinzunehmen.

III.

22
Nach alledem kann die vom Berufungsgericht ausgesprochene Klageabweisung keinen Bestand haben. Der Senat entscheidet gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst, da sie auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist. Danach war die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

23
1. Der Unterlassungsantrag ist gegenüber beiden Beklagten in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang begründet.

24
a) Der Unterlassungsantrag, wie er der Verurteilung durch das Landgericht zugrunde liegt, ist nicht – im Hinblick auf die hier angegriffene konkrete Verletzungsform – zu weit gefaßt.

25
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das ausgesprochene Unterlassungsgebot nicht deshalb zu beanstanden, weil die angegriffenen Abbildungen sich nicht unmittelbar auf dem Tonträger (der CD), sondern auf und in dem Einlegeblatt seiner Plastikumhüllung befunden haben.

26
Das von der Beklagten zu 1) vertriebene Produkt besteht – wie üblich – aus dem so verpackten und mit dem Einlegeblatt versehenen Tonträger; die CD und ihre Umhüllung sind im hier gegebenen Zusammenhang als Einheit zu sehen. Demgemäß umfaßt der Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils ohne weiteres die konkrete Verletzungsform. Soweit sie darüber hinausgeht, handelt es sich um eine zulässige abstrahierend-verallgemeinernde Fassung des Klagebegehrens, die das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes nicht verfehlt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 – I ZR 35/89NJW 1991, 1114, 1116 m.w.N.).

27
Der Urteilstenor erfaßt auch nicht Verhaltensweisen, die den Beklagten nicht untersagt werden könnten: Soweit sich Bildnisse des Klägers im Innern des Einlegeblattes befinden (und soweit sie möglicherweise auf dem Tonträger selbst angebracht werden könnten), muß dies der Kläger im Hinblick auf die Regelungen der §§ 22, 23 KUG ebensowenig hinnehmen wie die Verbreitung seines Bildnisses auf der (von außen sichtbaren) Vorderseite des Einlegeblatts; seine erörterten berechtigten Interessen stehen auch insoweit der Verwendung seines Bildnisses durch die Beklagten entgegen.

28
b) Die für den Erfolg des Unterlassungsbegehrens erforderliche, grundsätzlich zu vermutende Wiederholungsgefahr ist nicht durch die seitens der Beklagten zu 1) am 25. Juni 1993 abgegebene Unterlassungserklärung (beigezogene Akten LG Konstanz Az.: 2 O 199/93, S. 123/125) ausgeräumt.

29
Zum einen bezieht sich die Erklärung nur auf die Abbildung des Klägers auf der Vorderseite des “Covers”. Vor allem jedoch ist sie unter der ausdrücklichen auflösenden Bedingung “einer anderweitigen rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung eines bundesdeutschen Gerichts in gleicher Sache” abgegeben worden. Das reicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus. Zwar steht es der Wirksamkeit einer Unterwerfungserklärung in der Regel nicht entgegen, wenn sie unter der auflösenden Bedingung einer allgemeinverbindlichen, auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig abgegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1993 – I ZR 136/91GRUR 1993, 677); im vorliegenden Fall will die Beklagte zu 1) ihre Unterwerfungserklärung jedoch nicht in diesem Sinne von der eindeutigen höchstrichterlichen Klärung einer Rechtsfrage abhängig machen, sondern deren Wirksamkeit bereits im Hinblick auf den rechtskräftigen Ausgang eines beliebigen anderen Verfahrens in gleicher Sache in Frage stellen.

30
2. Die getroffenen Feststellungen tragen auch die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und zur Vernichtung der den Tonträgern beigefügten Abbildungen des Klägers; insoweit sind rechtliche Bedenken nicht zu ersehen.

31
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Urheberrecht, Zivilrecht abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.